20.2.4 Widerspruch gegen die Verlesung einer erstinstanzlichen Zeugenaussage und Antrag auf Ladung eines Zeugen zur Berufungshauptverhandlung

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

Gemäß § 325, 2. HS StPO kann das Berufungsgericht mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten auf die wiederholte Vernehmung von Zeugen verzichten und stattdessen ihre in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung protokollierten Aussagen auch dann verlesen, wenn die Voraussetzungen der §§ 251, 253 StPO nicht vorliegen.

Fehlt die Zustimmung des Angeklagten (oder eines sonstigen Verfahrensbeteiligten - mit Ausnahme des Nebenklägers), so hängt die Verlesbarkeit der erstinstanzlichen Zeugenaussage davon ab, dass der Zeuge nicht zur Berufungshauptverhandlung geladen worden war (§ 323 Abs. 2 Satz 1 StPO) und dass dies auch vom Angeklagten nicht beantragt war.

§ 325, 2. HS StPO erlaubt nur die Verlesung von Vernehmungen aus der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Aussage eines erstinstanzlich kommissarisch vernommenen Zeugen kann daher nur unter den dafür geltenden Voraussetzungen der §§ 251 Abs. 2, 223, 224 StPO verlesen werden (BayObLG, StV 1990, 399). Liegen diese nicht vor, muss der Zeuge in der Berufungshauptverhandlung vernommen werden.

Sachverhalt