21.2.3 Zusammenwirken des § 250 StPO (Unmittelbarkeitsgrundsatz) und § 252 StPO (Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung)

Autor: Molkentin

Kurzüberblick

Durch das Verlesungsverbot des § 250 StPO (Unmittelbarkeitsgrundsatz) soll dem Gericht ermöglicht werden, sich einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen zu verschaffen. Ferner soll das Konfrontationsrecht des Angeklagten und seines Verteidigers gesichert werden (BGH, NJW 1980, 464).

In der Regel kann die Vernehmung eines Zeugen nur dann durch die Verlesung des Vernehmungsprotokolls ersetzt werden, wenn der verteidigte Angeklagte, sein Verteidiger und der Staatsanwalt damit einverstanden sind (vgl. § 251 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 3 StPO).

Neben dem Verlesungsverbot des § 250 StPO besteht das selbständige Verbot des § 252 StPO für den Fall einer Berufung auf Zeugnisverweigerungsrechte der §§ 52 f. StPO erst in der Hauptverhandlung. Im Verhältnis zu den in § 251 StPO geregelten ausnahmsweisen Verlesungsmöglichkeiten fungiert § 252 StPO als Gegenausnahme und sollte von der Verteidigung deshalb vorrangig geprüft werden.

Das Vorliegen von Verwandtschaft oder Schwägerschaft i.S.v. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist nach den §§ 1589, 1590 BGB zu beurteilen. In der Seitenlinie (§ 1589 Satz 2 BGB) steht das Zeugnisverweigerungsrecht nur voll- und halbbürtigen Geschwistern (BGH, StV 1988, 89) sowie Kindern der Geschwister (Nichten, Neffen) im Verfahren gegen die eigenen Geschwister oder Geschwister ihrer Eltern zu.