21.2.4 Vorhalt und "ergänzende Verlesung"

Autor: Molkentin

Kurzüberblick

Der Vorhalt ist ein Mittel der Befragung von Zeugen und Angeklagten. Er darf nicht flächendeckend fortgesetzt werden, wo die darauf gestützten Fragen nicht weiterführen.

§ 253 Abs. 1 StPO erlaubt eine Protokollverlesung nur dann, wenn der Zeuge, dessen Aussagen in dem betreffenden Vernehmungsprotokoll festgehalten sind, selbst bekundet, insoweit keine Erinnerungen zu haben.

Die sogenannte ergänzende Vernehmung ist kritisch zu betrachten. Insbesondere dann, wenn ohne sie die betreffenden Tatsachen nicht festgestellt werden können, kann sie nicht zur Behebung dieser Beweisnot dienen.

Sachverhalt

Polizist P wird in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht zu der von ihm im Ermittlungsverfahren durchgeführten Vernehmung des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten vernommen. P hat an den seinerzeitigen Vorgang kaum noch Erinnerungen. Er gehe aber davon aus, dass er seinerzeit - wie auch sonst - die Angaben des Beschuldigten zutreffend festgehalten habe. Verschiedene Vorhalte führen nicht zu einer Rückkehr der Erinnerung. Der Vorsitzende fährt dennoch fort, abschnittsweise das gesamte 40-seitige Vernehmungsprotokoll zu verlesen und den P jeweils nach seiner Erinnerung zu befragen. Dieser bekundet weiterhin durchgängig, eine solche nicht zu haben.

Was kann die Verteidigung einwenden?

Lösung