21.2.5 Beweisantrag mit präsenter Urkunde

Autor: Molkentin

Kurzüberblick

Für Beweisanträge bezüglich sogenannter präsenter Beweismittel gelten nur die in § 245 StPO normierten Ablehnungsgründe.

Eine Urkunde braucht, um als präsentes Beweismittel zu gelten, lediglich zusammen mit dem Beweisantrag vorgelegt zu werden; Kopien reichen dafür allerdings nicht aus.

Auseinandersetzung mit der Tat und empfundene Reue sind wichtige Strafzumessungstatsachen im Rahmen von § 46 StGB. Die Aufzählung in § 46 Abs. 2 StGB hat insofern nur beispielhaften Charakter.

Sachverhalt

A und B suchen den C in seiner Wohnung auf, damit A ihn zur Rede stellen kann. Die Situation eskaliert schnell, am Ende verprügeln beide gemeinsam den C, durchsuchen unter Androhung von weiterer Gewalt die Räume und nehmen einen älteren Fernseher, eine Playstation 4 und 1.583,77 € Bargeld mit.

Am Tag nach der Tat werden A und B nach Durchsuchungen ihrer Wohnungen für einige Stunden in Gewahrsam genommen, gegen B wird Haftbefehl erlassen, erst nach einer Woche wird er verschont. B ist von der Inhaftierung sehr beeindruckt und bereut die Tat. Er schreibt dies im Sinne einer Beichte in einem Brief an seinen in Österreich lebenden Vater V. Beide führen in der Folge auch noch ein Telefonat. Zu einer Schadenswiedergutmachung ist B derzeit nicht in der Lage, da er über keinerlei freie finanzielle Mittel verfügt. Eine Entschuldigung hat C nicht angenommen.