24.2.1 Ausschließung von Zuhörern/Publikum

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

Die Entfernung von Zuhörern aus dem Sitzungssaal durch den Vorsitzenden und das Verbot der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung sind Maßnahmen der Sachleitung i.S.d. § 238 Abs. 2 StPO, die nach dieser Vorschrift beanstandet werden können (BGH, Beschl. v. 09.09.2003 - 4 StR 173/03, juris Rdnr. 8; BGH, Beschl. v. 29.05.2008 - 4 StR 46/08, StV 2009, 680).

Gemäß § 238 Abs. 1 StPO steht dem Vorsitzenden bei der Frage, ob ein Zuhörer als Zeuge zu behandeln ist, ein Beurteilungsspielraum zu, der überschritten wird, wenn der Ausschluss eines Zuhörers auf sachwidrigen Erwägungen beruht (BGH, Beschl. v. 07.11.2000 - 5 StR 150/00, juris Rdnr. 6 = NStZ 2001, 163).

Für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge ist die Beanstandung gem. § 238 Abs. 2 StPO erforderlich, dass der Ausschluss eines Zuhörers allein aus sachwidrigen Erwägungen erfolgte und deshalb unzulässig gewesen ist (BGH, Beschl. v. 21.02.2001 - 3 StR 244/00, juris, Rdnr. 8 = StV 2002, 6 = NJW 2001, 2732 -2734; BGH, Beschl. v. 14.05.2013 - 1 StR 122/13, NStZ 2013, 608).

Sachverhalt