24.2.16 Ablehnung der Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

Der Beschluss, mit dem die beantragte Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung abgelehnt wird, kann gem. § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO ist jedoch möglich und zur Erhaltung der Revisionsrüge ggf. erforderlich (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.02.2016 - Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi), BeckRS 2016, 5713).

Das Gleiche gilt, wenn die beantragte Anordnung der Unterbrechung der Hauptverhandlung unterbleibt (LR/Becker, § 228 Rdnr. 38).

Sachverhalt

Die Verteidigung stellt in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Aussetzung, z.B. weil der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Angeklagte die Anklageschrift nicht in Übersetzung in seine Muttersprache erhalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.12.2015 - 2 StR 457/14, StV 2017, 783 -785; zu weiteren Aussetzungs- bzw. Unterbrechungsgründen siehe Kapitel 8). Der Antrag wird vom Vorsitzenden nicht beschieden oder dieser lehnt die beantragte Aussetzung ab.

Lösung