24.2.3 Unangemessen kurze Frist zur Stellung von Beweisanträgen

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

Die Angemessenheit einer Frist zum Stellen von Beweisanträgen nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme gem. § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa dem Umfang der bisherigen Beweisaufnahme oder der von der Verteidigung benötigten Zeit, um noch weitere Informationen für die Stellung von Beweisanträgen einholen zu können (jeweils zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 244 Abs. 6 StPO am 24.08.2017: BGH, Urt. v. 09.07.2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39 -44 = StV 2009, 581 -586; BGH, Beschl. v. 20.07.2011 - 3 StR 44/11, StV 2011, 646).

Die (unangemessene) Fristsetzung als solche kann mit dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO beanstandet, eine Bescheidung nach Fristsetzung gestellter Beweisanträge im Urteil auf diese Weise ggf. verhindert werden. Dies ist auch erforderlich, um die Unangemessenheit der Frist oder das Unterlassen der Bescheidung des (angeblich verfristeten) Beweisantrages im Hauptverhandlungstermin mit der Revisionsrüge geltend machen zu können (KK/Krehl, § 244 Rdnr. 87h; zu § 244 Abs. 6 Satz 4, Satz 5 StPO jetzt BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 08.05.2020 - 2 BvR 1905/19, juris Rdnr. 4).

Sachverhalt