24.2.6 Nichtzubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechts

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

Ob zwischen Angeklagtem und Zeugen ein Verlöbnis besteht, entscheidet der Vorsitzende, der hierfür die insofern relevanten Umstände festzustellen hat, im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. In Fällen, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen wird, kann er nach seinem Ermessen die Glaubhaftmachung dieser Umstände verlangen (BGH, Beschl. v. 09.03.2010 - 4 StR 606/09, juris Rdnr. 13; BGH, Beschl. v. 31.01.2023 - 5 StR 382/22, juris; BGH, Beschl. v. 11.02.2014 - 4 StR 437/13; BGH, Beschl. v. 31.03.2023 - 5 StR 382/22, juris).

Die Entscheidung des Vorsitzenden, dass eine Zeugin Verlobte des Angeklagten sei oder nicht, ihr deshalb ggf. das Aussageverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zusteht und sie hierüber zu belehren ist, unterliegt der Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO. Nach deren Anrufung gem. § 238 Abs. 2 StPO steht auch der Strafkammer hierfür ein entsprechender Beurteilungsspielraum zu. Für die Erhaltung der Revisionsrüge ist die Beanstandung erforderlich (BGH, Beschl. v. 09.03.2010 - 4 StR 606/09).

Sachverhalt