27.2.4 Beschwerde gegen einen Nebenklagenichtzulassungsbeschluss

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Kurzüberblick

Gegen einen Nebenklagenichtzulassungsbeschluss kann sich der Antragsteller (wie auch die Staatsanwaltschaft) mit der einfachen Beschwerde304 StPO) wehren.

Für die Berechtigung zur Nebenklage kommt es allein darauf an, dass der Gegenstand der Anklage (§ 264 StPO) die rechtliche Möglichkeit der Verurteilung wegen eines nebenklagefähigen Delikts enthält; ob die in der Anklage umrissene prozessuale Tat von der Staatsanwaltschaft und vom Strafgericht zutreffend als eine zur Führung der Nebenklage berechtigende Straftat gewürdigt werden, ist dagegen unerheblich.

Eine Verfolgungsbeschränkung gem. § 154a StPO ist gegenüber dem Nebenklageberechtigten gem. § 395 Abs. 5 Satz 1 StPO unwirksam, so dass sich der Nebenklageberechtigte zur Führung der Nebenklage gleichwohl auf das beschränkungsbedingt in Wegfall geratene Delikt berufen kann.

Sachverhalt