27.2.6 Beschwerde gegen die Zulassung einer Nebenklage - besonderes Schutzbedürfnis, § 395 Abs. 3 StPO

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Kurzüberblick

Die Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 3 StPO erfordert, dass der Verletzte im konkreten Fall besondere Schutzinteressen hat. Anhaltspunkte für die notwendige besondere Schutzbedürftigkeit können nach dem Willen des Gesetzgebers schwere Folgen der Tat darstellen, etwa durch Aggressionsdelikte ausgelöste körperliche oder seelische Schäden sowie Traumata oder Schockzustände, die bereits eingetreten oder zu erwarten sind, ferner eine im Verfahren möglicherweise angezeigte Abwehr von Schuldzuweisungen durch den Angeklagten (BGH, NStZ 2012, 466 Rdnr. 8).

Allein das wirtschaftliche Interesse eines möglichen Verletzten an der effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche reicht zur Begründung des besonderen Schutzbedürfnisses nach § 395 Abs. 3 StPO nicht aus (BGH, NStZ 2012, 466 f. Rdnr. 9).

Auch das Interesse an der Akteneinsicht rechtfertigt die Zulassung zur Nebenklage nicht.

Sachverhalt