12.2.12 Befragung durch den verdeckten Ermittler

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Ein verdeckter Ermittler der Polizei führt keine Vernehmungen i.S.d. Strafprozessordnung durch und braucht daher nicht zu belehren.

In einer JVA oder UHA darf ein verdeckter Ermittler ebenso wenig wie ein V-Mann eingesetzt werden (BGH, Urt. v. 28.04.1987 - 5 StR 666/86, NJW 1987, 2525).

Hat sich der Beschuldigte bereits definitiv und abschließend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen, ist dies zu respektieren und darf nicht durch gezielte Fragen eines verdeckten Ermittlers umgangen werden (BGH, Urt. v. 26.07.2007 - 3 StR 104/07, NJW 2007, 3138).

Sachverhalt

Der wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilte Karl Kaltenbrunner sitzt seine Strafe seit einem Jahr in einer JVA ab. Aufgrund gewisser Anhaltspunkte ergibt sich gegen ihn nach Strafantritt der Verdacht, noch kurz zuvor einen 13-jährigen Knaben missbraucht und getötet zu haben. Der in dieser Sache ermittelnde Kriminalbeamte Klasen sucht Kaltenbrunner in der JVA auf, teilt ihm den Tatvorwurf mit und belehrt ihn korrekt als Beschuldigten. Kaltenbrunner erwidert, er habe bereits mit seinem Anwalt gesprochen, der ihm geraten habe, in dieser Sache auf gar keinen Fall irgendeine Aussage zu machen. Er, Kaltenbrunner, mache daher definitiv und unwiderruflich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Klasen brauche sich gar nicht zu bemühen, ihn umzustimmen. Klasen zieht daraufhin unverrichteter Dinge ab.