12.2.16 Angaben des Angeklagten bei einem Richter - Angaben beim Ermittlungs- und Haftrichter

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Dem Beschuldigten darf gesagt werden, dass bei einem Geständnis der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr entfalle (BGH, MDR 1952, 532).

Das im Rahmen einer richterlichen Beschuldigtenvernehmung als Anlage verlesene polizeiliche Vernehmungsprotokoll des Beschuldigten, das dieser bestätigt und als Teil seiner Einlassung vor dem Richter bezeichnet, wird damit zum Teil des richterlichen Vernehmungsprotokolls (BGH, NStZ 1991, 500).

Sachverhalt