12.2.17 Angaben des Angeklagten in der ersten Instanz beim Amtsgericht - Verlesung eines richterlichen Protokolls in der Berufungsinstanz

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Die Einlassung des Angeklagten vor dem Amtsgericht, die inhaltlich im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten wurde, darf in der Berufungsinstanz als richterliches Protokoll im Urkundenbeweis verlesen werden.

Die Protokollierung von Aussagen vor dem Amtsgericht wird vom Protokollführer nur ungefähr inhaltlich, aber nicht exakt oder gar wörtlich vorgenommen.

Angaben eines Mitangeklagten in der Hauptverhandlung, welche neue Tatsachen enthalten, die zur Anwendung schwerer Strafbestimmungen führen können, rechtfertigen zumeist einen Antrag auf Aussetzung nach § 265 Abs. 5 StPO.

Belastende Angaben eines Mitangeklagten unterliegen ähnlichen Maßstäben der Beweiswürdigung wie die des einzigen Belastungszeugen.

Sachverhalt