12.2.4 Angaben des Beschuldigten bei der Polizei - Nichtverlesbarkeit nichtrichterlicher Geständnisprotokolle als Urkunden in der Hauptverhandlung

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts durch den Angeklagten (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO) begründet kein Beweisverwertungsverbot für seine früheren Angaben.

Im Rahmen des Urkundenbeweises dürfen nach § 254 StPO nur richterliche Vernehmungsprotokolle oder Bild-Ton-Aufzeichnungen über eine Beschuldigtenvernehmung verlesen werden.

Außerdem dürfen auch staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Bild-Ton-Aufzeichnungen einer Beschuldigtenvernehmung in der Hauptverhandlung vorgeführt werden.

Im Umkehrschluss ergibt sich aus § 254 StPO ein Verlesungsverbot für polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten.

Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts durch den Angeklagten muss der Vorsitzende akzeptieren (BGH, NJW 2013, 3140).

"Geständnis" i.S.v. § 254 StPO ist jedes Zugestehen von Tatsachen, gleichgültig ob belastend oder entlastend (BGH, MDR 1977, 981).

Sachverhalt