12.2.9 Formloses Vorgespräch und qualifizierte Belehrung

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Formlose Vorgespräche vor einer förmlichen Vernehmung stellen rechtlich gesehen bereits eine Vernehmung i.S.d. Strafprozessordnung dar und lösen Belehrungspflichten aus.

Legt ein zu Unrecht nicht belehrter Beschuldigter ein Geständnis ab, so genügt bei seiner anschließenden förmlichen Vernehmung nicht die einfache Beschuldigtenbelehrung. Vielmehr muss diese durch den Hinweis "qualifiziert" sein, dass ohne seine Zustimmung sein zuvor abgelegtes Geständnis nicht gegen ihn verwertet werden darf (BGH, NJW 2009, 1427; BGH, NJW 2009, 2612; BGH, NJW 2009, 3589).

Die Verletzung der qualifizierten Belehrungspflicht führt aber nur nach einer Abwägung der einzelfallbezogenen Umstände zu einem Beweisverwertungsverbot (BGH, NJW 2009, 1427; BGH, NJW 2009, 2612; BGH, NJW 2009, 3589).

Sachverhalt