23.1.10 Umsetzung des Widerspruchserfordernisses in der Hauptverhandlung

Autorin: Forkert-Hosser

23.1.10.1 Widerspruch gegen Beweiserhebung

Widerspruch gegen Beweiserhebung

Zunächst wird der Vorsitzende eine bestimmte Beweiserhebung anordnen oder ankündigen. Bestehen gegen die Beweiserhebung im Rahmen der Hauptverhandlung aus der Sicht der Verteidigung Bedenken, da die Beweisergebnisse einem unselbständigen Beweisverwertungsverbot unterliegen, wird der Verteidiger zunächst - in der Hoffnung, hierdurch die Beweiserhebung zu verhindern - der Beweiserhebung substantiiert begründet widersprechen und diese Erklärung sogleich mit dem substantiiert begründeten Widerspruch gegen die Beweisverwertung verbinden (Burhoff, Rdnr. 1181, 3755; Malek, Verteidigung in der Hauptverhandlung, Rdnr. 414).

Rechtsnatur

Bei diesem Widerspruch handelt es sich um einen Zwischenrechtsbehelf eigener Art, der das Gericht zur Überprüfung eines Beweisverwertungsverbots in der Tatsacheninstanz - nicht aber zu einer Entscheidung und Mitteilung außerhalb der Urteilsbegründung (vgl. Kapitel 23.1.9) - nötigt (OLG Hamburg, Beschl. v. 04.02.2008 - 1 Ss 226/07, juris Rdnr. 39; anders: Burhoff, Rdnr. 1181; Mosbacher, NStZ 2011, 606, 610, der die Widerspruchslösung als Unterfall des § 238 Abs. 2 StPO ansieht und damit dem Widerspruchsführer eine unmittelbare zu begründende Entscheidung über das Bestehen eines Beweisverwertungsverbots zugesteht).

Verhalten des Verteidigers