23.1.2 Entstehung der sogenannten Widerspruchslösung/dogmatische Verankerung

Autorin: Forkert-Hosser

Unselbständige Beweisverwertungsverbote

Erstmals fand sich das Erfordernis eines Widerspruchs in der Rechtsprechung des BGH in der Entscheidung vom 27.02.1992 (5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 226 = NStZ 1992, 294). In dieser entwickelte der BGH die sogenannte Widerspruchslösung im Zusammenhang mit Verstößen gegen §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO für unselbständige Beweisverwertungsverbote (siehe hierzu Kapitel 17).

Widerspruchserfordernis

Wenn der verteidigte Angeklagte - unter Mitwirkung seines Verteidigers - der Verwertung des Inhalts einer Vernehmung, die ohne Belehrung über das Recht zu schweigen, das Recht auf Zuziehung eines Verteidigers etc. stattgefunden hat, zustimmt, besteht kein Verwertungsverbot und ist der Inhalt der Vernehmung daher verwertbar. Dasselbe gelte auch dann - so der BGH in der vorzitierten Entscheidung -, wenn der verteidigte Angeklagte einer Verwertung nicht rechtzeitig widerspreche. Diese Einschränkung des Verwertungsverbots beschneide die Rechte des Angeklagten nicht in unangemessener Weise. Sie entspreche vielmehr der besonderen Verantwortung des Verteidigers und seiner Fähigkeit, Belehrungsmängel aufzudecken und zu erkennen, ob die Berufung auf das Verwertungsverbot einer sinnvollen Verteidigung diene.

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