Autorin: Forkert-Hosser |
In den nachstehenden Fällen ist es aus Gründen der Rechtssicherheit der Verteidigung zu empfehlen, der Verwertung des betroffenen Beweisergebnisses zu widersprechen (vgl. Burhoff, Rdnr. 3746):
(1) bei Verwertbarkeit der Aussagen des späteren Angeklagten im Ermittlungsverfahren, ohne dass ihm der Hinweis erteilt wurde, dass eine Pflichtverteidigerbestellung möglich ist (Burhoff, Rdnr. 3746);
(2) bei Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der fehlerhaften Annahme von Gefahr im Verzug bei der Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme eines Sachbeweises durch die Staatsanwaltschaft (BGH, Urt. v. 06.10.2016 - 2 StR 46/15, BGHSt 61, 266 = juris Rdnr. 15; siehe hierzu ausführlich Kapitel 23.1.3).
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