10.1.1 Rechtsgrundlage und Normzweck

Autorin: Forkert-Hosser

Gesetzliche Verankerung

Nachdem das Recht der Verteidigung auf Abgabe eines sogenannten Opening Statements, einer nach der Anklage und nach der Belehrung des Angeklagten durch den Verteidiger abgegebenen Eröffnungserklärung, bereits vor der Änderung der Strafprozessordnung durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 22.02.2017 (BGBl I, 3202) durch Rechtsprechung und Literatur (u.a. Wesemann, StraFo 2001, 293, 296; Müller, FS Hanack, S. 67 ff. m.w.N.) anerkannt war, findet sich dieses nun seit dem 24.08.2017 gesetzlich verankert in § 243 Abs. 5 Satz 3, 4 StPO.

Normzweck

Die Gesetzbegründung weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dieser Verfahrensweise eine offene und effiziente Verfahrensführung erreicht sowie dem Angeklagten umfassend rechtliches Gehör ermöglicht werden soll (BT-Drucks. 18/11277, S. 33; Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rdnr. 31a; BeckOK StPO/Gorf, 35. Ed., § 243 Rdnr. 47; LR/Becker, § 243 Rdnr. 92; Basar, StraFo 2016, 226, 234).