1.1.3 Sachliche Zuständigkeit

Autor: Dehne-Niemann

1.1.3.1 Zuständigkeitsregelungen

Zuständigkeitsregelungen

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich nicht aus der StPO, sondern in erster Linie aus dem GVG sowie für Jugendliche und Heranwachsende aus den §§ 39 - 41, 108 Abs. 1 JGG. Ergänzende Regelungen finden sich für das Ordnungswidrigkeitenrecht in § 68 OWiG. Praktisch weniger bedeutsam sind die sachlichen Zuständigkeitsregelungen in den §§ 1, 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 Satz 1 BinSchGerG (Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen) und in den §§ 17-19 ZustErgG (Gesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts; die Regelungen betreffen Strafsachen, die am 08.05.1945 bei einem Gericht anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen waren, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird).

Zur sachlichen Zuständigkeit enthält der 1. Abschnitt des Ersten Buchs der StPO lediglich Regelungen über die Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit auf ein Gericht höherer Ordnung bei Verbindung von Strafsachen, zwischen denen ein Zusammenhang besteht (§ 4 StPO), sowie über die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit (§ 6 StPO) und der Zuständigkeit besonderer Strafkammern (§ 6a StPO) durch das Gericht.

1.1.3.2 Grundlagen der sachlichen Zuständigkeit

Gerichtsverfassungsgesetz