Autor: Dehne-Niemann |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich nicht aus der StPO, sondern in erster Linie aus dem GVG sowie für Jugendliche und Heranwachsende aus den §§ 39 - 41, 108 Abs. 1 JGG. Ergänzende Regelungen finden sich für das Ordnungswidrigkeitenrecht in §
Zur sachlichen Zuständigkeit enthält der 1. Abschnitt des Ersten Buchs der StPO lediglich Regelungen über die Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit auf ein Gericht höherer Ordnung bei Verbindung von Strafsachen, zwischen denen ein Zusammenhang besteht (§ 4 StPO), sowie über die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit (§ 6 StPO) und der Zuständigkeit besonderer Strafkammern (§ 6a StPO) durch das Gericht.
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