Autor: Dehne-Niemann |
Kurzüberblick
Seine örtliche Zuständigkeit prüft das Gericht nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen, danach nur auf Einwand des Angeklagten hin. |
Damit das Gericht den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit berücksichtigen kann, muss der Angeklagte den Einwand im Hauptverfahren bis zu dem in § 16 Satz 3 StPO bezeichneten Zeitpunkt, also bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung und damit in direktem Anschluss an die Belehrung gem. § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO, erheben (BGH, NStZ 1984, 128, 129). |
Der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit kann mündlich erhoben werden; er wird gem. § 273 Abs. 1 StPO im Sitzungsprotokoll beurkundet (KK/Scheuten, § 16 Rdnr. 7, § 6a Rdnr. 4). Ein Begründungserfordernis hat die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang nicht aufgestellt. Dennoch empfiehlt es sich, den Einwand schriftlich vorzubereiten und mit einer Begründung versehen in der Hauptverhandlung zu erheben. |
Sind keine Umstände dargelegt oder sonst offenkundig gegeben, die für eine Verhandlung der Sache am Gerichtsstand des Ergreifungsorts sprechen, so spricht eine Vermutung dafür, dass der Gerichtsstand des Ergreifungsorts nach § 9 StPO ermessensfehlerhaft ausgewählt wurde (OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 16 f.). |
Sachverhalt
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