1.2.1 Örtliche Unzuständigkeit bei Anklageerhebung am Ergreifungsort und Antrag auf Einstellung des Verfahrens

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

Seine örtliche Zuständigkeit prüft das Gericht nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen, danach nur auf Einwand des Angeklagten hin.

Damit das Gericht den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit berücksichtigen kann, muss der Angeklagte den Einwand im Hauptverfahren bis zu dem in § 16 Satz 3 StPO bezeichneten Zeitpunkt, also bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung und damit in direktem Anschluss an die Belehrung gem. § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO, erheben (BGH, NStZ 1984, 128, 129).

Der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit kann mündlich erhoben werden; er wird gem. § 273 Abs. 1 StPO im Sitzungsprotokoll beurkundet (KK/Scheuten, § 16 Rdnr. 7, § 6a Rdnr. 4). Ein Begründungserfordernis hat die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang nicht aufgestellt. Dennoch empfiehlt es sich, den Einwand schriftlich vorzubereiten und mit einer Begründung versehen in der Hauptverhandlung zu erheben.

Sind keine Umstände dargelegt oder sonst offenkundig gegeben, die für eine Verhandlung der Sache am Gerichtsstand des Ergreifungsorts sprechen, so spricht eine Vermutung dafür, dass der Gerichtsstand des Ergreifungsorts nach § 9 StPO ermessensfehlerhaft ausgewählt wurde (OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 16 f.).

Sachverhalt