14.1.7 Zeitpunkt der Fertigstellung des Protokolls; Abschriften vom Protokoll

Autor: Maurer

Fertigstellung des Protokolls

Das Protokoll ist gem. § 272 StPO "über die Hauptverhandlung" zu führen, d.h. über die Hauptverhandlung als Ganzes. Das Protokoll ist - auch im Falle einer mehrtätigen Verhandlung - als Einheit zu verstehen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 11.11.2001 - 2 BvR 1151/01; BGH, Urt. v. 20.11.1961 - 2 StR 395/61; LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 271 Rdnr. 10). Bestandteil der Akten wird das Protokoll erst nach der Fertigstellung i.S.d. § 271 Abs. 1 Satz 2, § 273 Abs. 4 StPO; bei einer mehrtägigen Verhandlung daher erst, wenn die Urkundsperson und der Vorsitzende nach Schluss der Hauptverhandlung den letzten Teilabschnitt und damit die ganze Niederschrift unterschrieben haben.

Protokollauskunft