14.2.2 Protokollierung von Anträgen, Widersprüchen, Beanstandungen - Antrag als Anlage

Autor: Maurer

Kurzüberblick

Gemäß § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen als wesentliche Förmlichkeiten alle im Laufe der Verhandlung gestellten Ansprüche, Widersprüche (gegen die Beweiserhebung oder -verwertung) und Beanstandungen im Protokoll beurkundet werden, und zwar unter Angabe von Antragsteller und des Inhalts.

Ein Anwalt hat auf die ordnungsgemäße Protokollierung zu achten, um sich revisionsrechtlich alle Möglichkeiten offenzuhalten.

Prozessrechtlich relevante Erklärungen sind vom Vorsitzenden/Urkundsbeamten am besten wörtlich zu protokollieren.

Will der Antragsteller sicherstellen, dass der Antrag/Widerspruch etc. richtig verstanden und protokolliert wird, dann muss er den Antrag notfalls schriftlich stellen und den Antrag als Anlage zum Protokoll geben.

Sachverhalt

In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hält der Verteidiger die Aussage des soeben vernommenen Polizeibeamten für unverwertbar (Verstoß gegen § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO o.Ä.).

Nach der Entlassung des Zeugen wird dem Verteidiger das Wort erteilt zur Abgabe einer Erklärung nach § 257 StPO. Namens und in Vollmacht des Angeklagten widerspricht der Verteidiger der Verwertung der Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber dem Polizeibeamten und begründet seinen Widerspruch vollumfänglich (zu den Einzelheiten siehe Kapitel 14.1.2.2).