14.2.4 Antrag auf wörtliche Protokollierung einer Aussage

Autor: Maurer

Kurzüberblick

Vorgänge, Aussagen und Äußerungen können gem. § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO wörtlich protokolliert werden.

Die Protokollierung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, im Ganzen oder nur zum Teil wörtlich.

Eine wörtliche Protokollierung setzt ein rechtliches Interesse voraus. Die h.M. erkennt ein solches Recht auf Protokollierung von Aussagen nicht an, wenn es nur allgemein auf den Inhalt/auf die Beweiswürdigung ankommt; vielmehr muss es gerade auf den genauen Wortlaut der Aussagen/Äußerungen ankommen. Dies ist aber selten der Fall. An der h.M. ist Kritik angebracht. Der Kampf ums Protokoll kann sich lohnen.

Die Ablehnung der wörtlichen Protokollierung kann nach st. Rspr. des BGH mit der Revision nicht gerügt werden.

Sachverhalt

In einem Prozess wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung ist streitig, ob der angeklagte Mandant über eine rote Ampel in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und dadurch einen Unfall mit einem anderen Pkw verursacht hat. Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf.

Die Fahrerin des anderen Pkw und Hauptbelastungszeugin gibt an, "sicher" Grün gehabt zu haben. Sie zeigt aber auffällig wenig Erinnerung zum sogenannten Randgeschehen, wie sie sich der Kreuzung näherte, ob die Ampel bei der Annäherung dauerhaft grünes Licht zeigte, ob vor oder hinter ihr andere Autos waren.