Autor: Wußler |
Um dem Angeklagten eine effektive Verteidigung zu ermöglichen, ist der Hinweis nach § 265 StPO in der Hauptverhandlung so früh wie möglich zu erteilen (BGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 1 StR 503/06, NStZ 2007, 234, 235), obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorschreibt. Er kann bereits mit der Ladung oder im Eröffnungsbeschluss erteilt werden (BGH, Urt. v. 22.07.1970 - 3 StR 237/69, BGHSt 23, 304). Angebracht ist der Hinweis allerdings erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine Verurteilung unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ernsthaft in Frage kommen kann. Eine rein vorsorgliche Hinweiserteilung ist nicht vonnöten (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 -
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