26.1.4 Fallgruppen

Autor: Wußler

Folgende Fallgruppen von rechtlichen Hinweisen nach § 265 StPO sind zu unterscheiden:

Anwendung eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes (§ 265 Abs. 1 StPO),

sich erst in der Verhandlung ergebende straferhöhende Umstände oder solche, die die Verhängung einer Maßregel rechtfertigen (§  265 Abs. 2 Nr. 1 StPO),

Abweichen von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO),

Änderung eines tatsächlichen Umstands in einem für die Verteidigung wesentlichen Punkt (§  265 Abs. 2 Nr. 3 StPO).

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