26.2.6 Änderung der Tatsachengrundlage

Autor: Wußler

Kurzüberblick

Nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO sind Fälle hinweispflichtig, in denen sich erst in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung einen Hinweis erforderlich macht.

Bei einer Änderung der Tatsachengrundlage, insbesondere bei einer Änderung der Tatzeit, ist ein rechtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO zu erteilen (BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - 1 StR 429/00, NStZ-RR 2001, 263).

Allerdings sind nur solche Veränderungen hinweispflichtig, die für das Verteidigungsverhalten des Angeklagten bedeutsam sind ("zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich").

Sachverhalt

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 24.12. gegen 18.30 Uhr in die Wohnung des Geschädigten G eingedrungen zu sein und dort hochwertigen Schmuck im Wert von 40.000 € entwendet zu haben. Der Tatvorwurf beruht maßgeblich auf Videoaufzeichnungen des Hauseingangsbereichs der Wohnung des Geschädigten G. Auf den Videoaufzeichnungen sind auch Aufnahmedatum und Aufnahmezeit gespeichert. Auf ihnen ist eine Person zu sehen, die wesentliche Ähnlichkeit mit dem Angeklagten aufweist.

Der Angeklagte erklärt, dass er sich am 24.12. zur Tatzeit bei seiner geschiedenen Ehefrau aufgehalten habe, um mit ihr das Weihnachtsfest zu feiern. Die geschiedene Ehefrau bestätigt diese Angaben glaubhaft als Zeugin in der Hauptverhandlung.