Autoren: Krumm/Schulz-Merkel |
Kurzüberblick
Fragen der Sitzordnung sollten möglichst vor Aufruf der Sache geklärt werden, damit die zu erwartenden (Kommunikations-)Schwierigkeiten überhaupt nicht erst entstehen können. |
Es entspricht der Würde des Angeklagten und dem Anspruch auf Gleichbehandlung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten, dass dem Angeklagten ein Platz neben seinem Verteidiger zugewiesen wird (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 13.06.1979 - |
Die Ablehnung des Vorsitzenden, den Angeklagten nneben seinem Verteidiger Platz nehmen zu lassen, schränkt die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt erheblich ein (§ 338 Nr. 8 StPO; vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.03.1961 - |
Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen (§ 137 Abs. 1 StPO). Dies muss erst recht für die Hauptverhandlung gelten. |
Sachverhalt
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