3.2.1 Einfache Änderung der Sitzordnung - Sitzplatz nebeneinander

Autoren: Krumm/Schulz-Merkel

Kurzüberblick

Fragen der Sitzordnung sollten möglichst vor Aufruf der Sache geklärt werden, damit die zu erwartenden (Kommunikations-)Schwierigkeiten überhaupt nicht erst entstehen können.

Es entspricht der Würde des Angeklagten und dem Anspruch auf Gleichbehandlung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten, dass dem Angeklagten ein Platz neben seinem Verteidiger zugewiesen wird (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 13.06.1979 - 3 Ss 1069/78, NJW 1980, 302).

Die Ablehnung des Vorsitzenden, den Angeklagten nneben seinem Verteidiger Platz nehmen zu lassen, schränkt die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt erheblich ein (§ 338 Nr. 8 StPO; vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.03.1961 - Ss 508/60, NJW 1961, 1127). Eine unzulässige Beschränkung gem. § 338 Nr. 8 StPO liegt auch dann vor, wenn im Einzelfall gegen keine konkrete Norm verstoßen wird, die dem Schutz des Betroffenen dient (OLG Köln, Beschl. v. 13.06.1979 - 3 Ss 1069/78, NJW 1980, 302).

Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen (§ 137 Abs. 1 StPO). Dies muss erst recht für die Hauptverhandlung gelten.

Sachverhalt