29.1.11 Verbindung und Abtrennung

Autor: Schäck

Etwas schwieriger stellt sich die Abrechnung dar, wenn eine Verbindung oder Abtrennung stattfindet. Hier fällt für den jeweiligen Verfahrensabschnitt die Verfahrensgebühr mehrfach an. Hinsichtlich der Terminsgebühr hängt diese Frage davon ab, wann genau die Verbindung oder Abtrennung erfolgt. Zu unterscheiden sind folgende Fälle:

Abtrennung

1. Fall Abtrennung:

Das Gericht trennt vor Beginn der Hauptverhandlung (also außerhalb der Hauptverhandlung) einen Teil des Verfahrens ab.

Lösung:

Die Verfahrensgebühr ist in dieser Konstellation zweimal entstanden. Die Terminsgebühr entsteht für jeden Verfahrensteil einmal, in dem eine Hauptverhandlung stattfindet. Werden ein oder beide Teile hingegen ohne Hauptverhandlung eingestellt, so entsteht zwar keine Terminsgebühr, aber (wenn eine anwaltliche Mitwirkung vorliegt) jeweils die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG.

2. Fall Abtrennung:

Das Gericht trennt in der Hauptverhandlung einen Teil des Verfahrens ab.

Lösung: