29.1.16 Gebühr Nr. 4145 VV RVG

Autor: Schäck

Sofortige Beschwerde

Sieht das Gericht gem. § 406 Abs. 5 Satz 1 StPO durch Beschluss von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, kann der Antragsteller hiergegen gem. § 406a Abs. 1 Satz 1 StPO sofortige Beschwerde einlegen. Für diese sofortige Beschwerde erhält der Rechtsanwalt die Gebühr Nr. 4145 VV RVG. Die Höhe der Gebühr beträgt 0,5 des Streitwertes. Diese Gebühr kann sowohl für den Rechtsanwalt des Antragstellers als auch für den Verteidiger anfallen, wenn beide im Beschwerdeverfahren tätig werden. Die Gebühr wird zur Hälfte auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, welche der Rechtsanwalt später in einem bürgerlichen Rechtsstreit erhält.

Einigungsgebühr