Autor: Schäck |
Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG fällt bei der Teilnahme an den in Nr. 4102 VV RVG aufgezählten Terminen an, wobei diese meistens (aber nicht zwingend) im vorbereitenden Verfahren (Ermittlungsverfahren) stattfinden.
Es stellt sich darüber hinaus aber die Frage, ob die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG abgerechnet werden kann, wenn der Verteidiger an einem Erörterungstermin gem. § 202a Satz 1 StPO (bejaht vom AG Freiburg, AGS 2011,
Mehrere Gerichte haben die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG auch zuerkannt für die Teilnahme des Verteidigers an einem Explorationsgespräch durch einem psychiatrischen Sachverständigen (LG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2020 - 601 Qs 28720, zitiert nach beck online; LG Freiburg, AGS 2015,
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