29.1.4 Terminsgebühr für Termine außerhalb der Hauptverhandlung (Nr. 4102 VV RVG)

Autor: Schäck

Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG fällt bei der Teilnahme an den in Nr. 4102 VV RVG aufgezählten Terminen an, wobei diese meistens (aber nicht zwingend) im vorbereitenden Verfahren (Ermittlungsverfahren) stattfinden.

Es stellt sich darüber hinaus aber die Frage, ob die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG abgerechnet werden kann, wenn der Verteidiger an einem Erörterungstermin gem. § 202a Satz 1 StPO (bejaht vom AG Freiburg, AGS 2011, 69 = RVGreport 2011, 65 = StRR 2011, 123), einem Rechtsgespräch mit dem Gericht oder einem Abstimmungstermin in umfangreichen Verfahren nach § 213 Abs. 2 StPO n.F. teilnimmt. Zwar sind alle genannten Termine in Nr. 4102 VV RVG nicht ausdrücklich genannt, und es spricht einiges dafür, dass die Aufzählung in Nr. 4102 VV RVG abschließend sein sollte (Stichwort: Ausnahmevorschrift). Dennoch ist es auch vertretbar, mit einer analogen Anwendung der Gebühr Nr. 4102 VV RVG zu argumentieren, weshalb die Gebühr in den genannten Fällen abgerechnet werden sollte.

Mehrere Gerichte haben die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG auch zuerkannt für die Teilnahme des Verteidigers an einem Explorationsgespräch durch einem psychiatrischen Sachverständigen (LG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2020 - 601 Qs 28720, zitiert nach beck online; LG Freiburg, AGS 2015, 28; LG Offenburg, AGS 2006, 436 = StV 2007, 478).