29.1.5 Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren erster Instanz (Nr. 4106, 4112 oder 4118 VV RVG)

Autor: Schäck

29.1.5.1 Überblick

Die Höhe der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren erster Instanz gemäß Nr. 4106, 4112 oder 4118 VV RVG ist abhängig davon, vor welchem Gericht und vor welchem Spruchkörper angeklagt wird. Der geringste Betrag ist vorgesehen, wenn vor dem Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht) angeklagt wird (Nr. 4106 VV RVG). Höher fällt die Gebühr aus, wenn vor dem Landgericht (große Strafkammer) angeklagt wird (Nr. 4112 VV RVG). Die höchste Gebühr fällt an, wenn vor dem Oberlandesgericht oder einer besonderen Kammer des Landgerichts nach §§ 74a oder 74c GVG (z.B. Schwurgerichtskammer) angeklagt wird (Nr. 4118 VV RVG).

Hinweis

Die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren erster Instanz kann mit Haftzuschlag anfallen (Nr. 4107, 4113 und 4119 VV RVG).

29.1.5.2 Zeitliche Fragen

Das gerichtliche Verfahren erster Instanz beginnt mit dem Eingang der Anklageschrift, des Strafbefehlsantrags oder der Antragsschrift im beschleunigten Verfahren beim Gericht (wenn im beschleunigten Verfahren der Antrag nur mündlich gestellt wird, dann mit dem Vortrag des Antrags) und endet mit der mündlichen Urteilsverkündung erster Instanz. Die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren erster Instanz ist verdient, wenn der Rechtsanwalt in diesem Abschnitt zu irgendeinem Zeitpunkt (auch nur kurz) mandatiert oder beigeordnet war.

29.1.5.3 Haftzuschlag