29.2.1 Hinzuverbindung weiterer Verfahren

Autor: Schäck

Kurzüberblick

Wenn in der Hauptverhandlung weitere Strafverfahren hinzuverbunden werden sollen, so sollte der Pflichtverteidiger gem. § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG die Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf die hinzuverbundenen Verfahren beantragen.

Wenn der Erstreckungsantrag vergessen wird, so kann dieser selbst nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens noch nachgeholt werden.

Wenn der Verteidiger in hinzuverbundenen Verfahren noch nicht tätig war, so ist es zur Gebührensteigerung ratsam, vor der Verbindung eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen und die Vorwürfe aus den neu hinzugekommenen Verfahren mit dem Mandanten zu besprechen.

Sachverhalt

Zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bremen, in welcher mehrere angeklagte Ladendiebstähle verhandelt werden sollen, erfährt der Pflichtverteidiger vom Strafrichter, dass kurzfristig noch zwei weitere Anklagen wegen Ladendiebstahls beim Gericht eingegangen seien, und fragt den Pflichtverteidiger sowie den Angeklagten, ob die Bereitschaft besteht, dass die beiden Anklagen unter Verzicht auf Ladungsfristen heute mitverhandelt werden.

Lösung