25.1.3 Rolle des Mandanten

Autor: Schößling

Selbst wenn der Verteidiger aus seiner professionellen Sicht Einschätzungen des Mandanten nicht teilt, verbietet sich jegliche Kommunikation mit dem Gericht oder/und der Staatsanwaltschaft in Richtung von Erörterungen, die als Bemühen um verständigungsbezogene Kommunikation verstanden und (im Wege von Vermerken) niedergelegt werden können.

Ebenso unabdingbar ist es jedoch, dem Mandanten in jeder Lage des Verfahrens eine rationale und realistische Einschätzung der Beweislage zu vermitteln und diesen Standpunkt permanent einer kritischen Aktualisierung zu unterziehen, mag dies auch im Einzelfall zu einer "klimatischen Eintrübung" im Mandatsverhältnis führen.

Auch zur eigenen Absicherung empfiehlt es sich, solche Einschätzungen zu fixieren und dem Mandanten zuzuleiten, z.B. in einem Besprechungsvermerk, welcher dem Mandanten per E-Mail oder Brief übersendet wird.