25.1.6 Wirkungen unzulässig eingebrachter Verständigungsinhalte

Autor: Schößling

Widerspruch, Protokollierung

Die Rechtsprechung erwartet von der Verteidigung völlig zu Recht, dass sie gerichtlich eingebrachten unzulässigen Verständigungsinhalten unverzüglich widerspricht. Auch muss die Verteidigung auf die Protokollierung dieses Sachverhalts hinwirken (vgl. BGH, NStZ 2010, 293).

Bewährungsauflagen

Zur sachgerechten Einschätzung seiner Position muss der Angeklagte wissen, welche weiteren Belastungen neben der Strafe auf ihn zukommen (können). Daher dürfte bei zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafen regelmäßig zu erwarten sein, dass Gericht und Staatsanwaltschaft in Betracht kommende Bewährungsauflagen ansprechen und in den Verständigungstext aufnehmen wollen.

Praxistipp

Übersieht das Gericht den Punkt möglicher Bewährungsauflagen oder -weisungen, wird die Verteidigung hier inaktiv bleiben: Die Aufbürdung nicht in der Verständigung vereinbarter Belastungen macht nach dem Schutzkonzept die Verständigung insgesamt unwirksam (es wird also nicht lediglich das "negative Interesse" des Angeklagten, etwa von einer Geld- oder Arbeitsauflage verschont zu bleiben, geschützt). Der Angeklagte muss vor Zustandekommen der Verständigung hinsichtlich der auf ihn zukommenden konkreten Belastungen informiert sein; anderenfalls ist seine Entscheidung, einer Verständigung beizutreten, nicht als autonom zu bewerten (vgl. Walther, in: , Verständigung im Strafverfahren, Kap. 3 Rdnr. 189 ff.).