19.1.1 Letztes Wort des Angeklagten

Autor: Artkämper

Weitere Prozesshandlungen

Gerade im Schlussspurt langandauernder Hauptverhandlungen schleichen sich nur zu gerne - dann umso ärgerlichere - Fehler ein (Artkämper, Die "gestörte" Hauptverhandlung, Rdnr. 978), die häufig zur Aufhebung eines Urteils führen. Hierbei tragen insbesondere die Plädoyers der Verfahrensbeteiligten die Gefahr des Wiedereintritts in die Beweisaufnahme in sich, ohne dass das Gericht dies realisiert (Artkämper, a.a.O., Rdnr. 986). Dabei geht es vorrangig um Fallkonstellationen, in denen sich an die Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten (oder sich aus den Plädoyers ergebende) weitere Prozesshandlungen anschließen.

Recht des letzten Wortes

Die Direktive ist in § 258 StPO zu suchen. Nach § 258 Abs. 1 StPO erhalten nach dem Schluss der Beweisaufnahme zunächst der Staatsanwalt und anschließend der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten ist das letzte Wort zu erteilen (§ 258 Abs. 2 StPO). Selbst wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, ist er zu fragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen hat (§ 258 Abs. 3 StPO).

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren stehen dem Betroffenen über die Verweisungsvorschrift des § 46 Abs. 1 OWiG die Rechte aus § 258 StPO gleichermaßen zu.

Jugendstrafverfahren