19.1.3 Mehrere Angeklagte

Autor: Artkämper

Mitangeklagte

Ein denkbarer Wiedereintritt in die Hauptverhandlung wirft nicht zuletzt auch Probleme in Fallgestaltungen auf, in denen mehrere Personen auf der Anklagebank Platz genommen haben. Hier stellt sich die Frage, ob sich der Wiedereintritt nur auf den Angeklagten bezieht, den die Verfahrenshandlung betrifft, mit der Folge, dass der Wiedereintritt im Rechtssinne teilbar ist, oder er als einheitliche Prozesshandlung des Gerichts Rechtswirkungen für und gegen sämtliche Angeklagten entfaltet.

Kasuistik

Die obergerichtliche Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich und stark durch den Einzelfall geprägt. Während der BGH in einem Urteil vom 03.03.1981 (5 StR 28/81, StV 1981, 221) lediglich darauf verweist, dass durch den Beschluss über die Nichtzulassung der Nachtragsanklage gegen einen der beiden Angeklagten wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden sei, lässt er in einem weiteren Beschluss aus dem Jahre 2003 offen, ob die Replik des Verteidigers nur eines Angeklagten einen Wiedereintritt in die Verhandlung zur Folge hat (BGH, Beschl. v. 17.01.2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181 = StV 2003, 263). In diesen Entscheidungen verweist er aber darauf, dass sämtlichen Angeklagten erneut das letzte Wort zu gewähren sei.