19.1.5 Rechtsfolgen des Wiedereintritts in die Beweisaufnahme

Autor: Artkämper

19.1.5.1 Schlusswort und Recht zur Erwiderung

Schlusswort

Im überwiegenden Teil der Strafverfahren wird nach der Beweiserhebung (und der Verbescheidung ggf. noch offener Anträge) die Beweisaufnahme geschlossen, § 258 Abs. 1 StPO. Dies stellt der Vorsitzende in aller Regel ausdrücklich fest. Anschließend erhalten Staatsanwalt, Angeklagter (Verteidiger) und weitere Verfahrensbeteiligte Gelegenheit zum Schlusswort. Dem Staatsanwalt steht das Recht zur Erwiderung zu (§ 258 Abs. 2 erster Halbsatz StPO).

§ 258 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO regelt, dass stets dem Angeklagten das letzte Wort gebührt. Bereits aus der gesetzlichen Vorschrift ist abzuleiten, dass es sich bei dem Recht des Angeklagten auf Ausführungen im Rahmen eines Schlussvortrags und dem Recht auf das letzte Wort um getrennt voneinander ausgestaltete Rechte handelt. Dies hat zur Konsequenz, dass das Gericht verpflichtet ist, dem Angeklagten neben der Gelegenheit zur Äußerung in Form des Schlussvortrags das Recht auf das letzte Wort zu gewähren und ihn entsprechend zu belehren hat. Dabei ist das Recht auf die Gewährung des letzten Wortes als Konklusion aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht des Angeklagten (KK/Ott, § 258 Rdnr. 14).

Angeklagter