19.2.11 Mehrere Angeklagte: Ausnahmsweise kein Beruhen

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

In Hauptverhandlungen mit mehreren Angeklagten stellt sich die Frage, ob sich ein (faktischer) Wiedereintritt in die Beweisaufnahme nur auf einen Angeklagten erstrecken kann (so BGH, Urt. v. 03.03.1981 - 5 StR 28/81, StV 1981, 221), oder ob sich ein solcher als generelle Prozesshandlung des Gerichts mit einheitlichen Rechtswirkungen versteht (so BGH, Beschl. v. 25.07.1996 - 4 StR 193/96, StV 1997, 339, und BGH, Beschl. v. 26.10.2010 - 5 StR 433/10, StV 2011, 339).

Gibt einer von mehreren Angeklagten und/oder dessen Verteidiger nach Gewährung des letzten Wortes weitere Erklärungen ab, die weder Auswirkungen auf Schuldspruch und Strafmaß des Mitangeklagten noch auf sein Verteidigungsverhalten haben können, beruht, sofern dem Mitangeklagten im Anschluss nicht (noch einmal) das letzte Wort erteilt wird, das Urteil nicht auf einem entsprechenden Verfahrensverstoß (BGH, Beschl. v. 16.09.2015 - 5 StR 289/15).

Sachverhalt

A und B wird Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Nach Durchführung der Beweisaufnahme wird beiden Angeklagten das letzte Wort erteilt. Sodann geben A und dessen Verteidiger noch Erklärungen ab. Bevor sich die Kammer zur Urteilsberatung zurückzieht, erhält der (geständige) B nicht (erneut) die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör.

Hat eine auf einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO gestützte Verfahrensrüge Erfolg?

Lösung