19.2.6 Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten führt nicht dazu, dass dem Angeklagten nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung erneut das letzte Wort zu gewähren ist, wenn der Mitangeklagte wegen weiterer Taten verfolgt wird, die den Angeklagten nicht betreffen und die Abtrennung wegen dieser Taten erfolgt (BGH, Beschl. v. 20.08.2008 - 5 StR 350/08, NStZ 2009, 50).

Gleiches gilt bei der Verbindung mehrerer Strafsachen zum Zwecke einer gemeinsamen Verkündung der Entscheidung.

Sachverhalt

Den Angeklagten wird zur Last gelegt, am 23.02. entsprechend einem gemeinschaftlichen Tatentschluss in den Geschäftsräumen des Kaufhauses Schnäppchen zwei Pullover entwendet zu haben, indem sie diese in einer Umkleidekabine in einem mitgeführten Rucksack verborgen und sich zum Ausgang begeben hätten. Hinter der Kassenzone seien sie von einem Ladendetektiv gestellt worden. Beide hätten in der Absicht gehandelt, das Diebesgut im Anschluss zu verkaufen, um ihren Drogenkonsum zu finanzieren. Ihnen sei bewusst gewesen, dass sie auf die Bekleidung ohne entsprechende Bezahlung keinen Anspruch gehabt hätten.

Dem Mitangeklagten wurde zudem mit selbiger Anklageschrift zur Last gelegt, am 24.02. mit dem Pkw Trabant 601 auf der Polizeistraße gefahren zu sein, obwohl ihm bekannt war, dass ihm durch rechtskräftiges Urteil zu diesem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden war.