15.2.1 Anwesenheit des Nebenklägers in der Hauptverhandlung

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Der Nebenkläger hat ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung, auch wenn er als Zeuge noch nicht vernommen ist.

Auf das Recht zur Anwesenheit kann vor der Einvernahme als Zeuge verzichtet werden.

Nur in bestimmten Fällen, die in § 397a Abs. 1 StPO abschließend aufgezählt werden (Katalogtaten), besteht die Möglichkeit der Beiordnung. In allen anderen Fällen richtet sich die staatliche Übernahme der anwaltlichen Vertretungskosten nach dem Recht der Prozesskostenhilfe.

Die Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Interessen durch den Nebenkläger selbst kann sich aus der psychischen Betroffenheit aufgrund der Tat ergeben.

Sachverhalt

Dem Angeklagten A wird zur Last gelegt, am 11.09. gegen 1.30 Uhr Herrn B vor der Diskothek "Heimatliebe" verletzt zu haben, indem der Angeklagte diesem mit einem Pfefferspray in das Gesicht sprühte und anschließend mit der Faust auf das linke Auge schlug. Hierdurch erlitt der Geschädigte B, wie vom Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine Platzwunde über dem Auge sowie eine Reizung der Atemwege.

Zu Beginn der Hauptverhandlung wird die Anwesenheit festgestellt und der als Zeuge geladene B darauf hingewiesen, dass er als Zeuge den Saal bis zu seiner Einvernahme verlassen müsse, als Nebenkläger hingegen ein Anwesenheitsrecht habe.

Wie sollte sich der Geschädigte B verhalten?

Lösung

Anwesenheitsrecht