15.2.17 Ersetzende Einführung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Nach § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO kann die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung durch die Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an ihr mitzuwirken, und der Zeuge der vernehmungsersetzenden Vorführung in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat.

Ist die ersetzende Einführung zulässig, kann eine ergänzende unmittelbare Vernehmung gleichwohl aus der gerichtlichen Aufklärungspflicht heraus notwendig werden.

Sachverhalt

Dem Angeklagten A wird zur Last gelegt, die 14-jährige Zeugin Z am 25.11. im Rahmen eines Familienausflugs, den die Familien des A und der Z gemeinsam unternommen haben, sexuell missbraucht zu haben. Z wurde am 05.12. ermittlungsrichterlich audiovisuell vernommen. Die Vernehmung in der Hauptverhandlung soll nun dadurch ersetzt werden, dass diese Videovernehmung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird.

Unter welchen Voraussetzungen ist dies zulässig?

Lösung

Voraussetzung der ersetzenden Einführung