15.2.25 Zeugenvernehmung eines Vernehmungsbeamten

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Wurden Zeugen durch einen Beamten vernommen, so kann der Inhalt dieser Vernehmungen grundsätzlich vom Vernehmungsbeamten geschildert werden, da dieser insoweit Zeuge ist.

Zur Abklärung von Widersprüchen oder Aussageentwicklungen sowie bei der Frage nach formalen Gesichtspunkten, die für die Frage der Verwertbarkeit früherer Angaben von entscheidender Bedeutung sein können, ist ein Vernehmungsbeamter über den Inhalt einer Beschuldigtenvernehmung als Zeuge zu vernehmen.

Liegt aus Sicht des Verteidigers ein Verwertungsverbot vor, so muss der inhaltlichen Verwertung der Angaben des Zeugen widersprochen werden.

Ein Zeuge, der in amtlicher Eigenschaft Wahrnehmungen gemacht hat, ist nach h.M. verpflichtet, sich durch Einsichtnahme in Akten und sonstige Unterlagen auf die Vernehmung vorzubereiten. Es kommt insoweit aber nicht auf die Erinnerung an die Vorbereitung, sondern auf die Erinnerung hinsichtlich des Geschehenen selbst an.

Verfügt der Beamte über Unterlagen, die nicht zum Gegenstand der Akten gemacht wurden, so ist zu unterscheiden: Persönliche Notizen, innerbehördlicher Schriftverkehr und Entwürfe von Schriftstücken gehören nicht zur Akte im förmlichen Sinne. Auch solche Unterlagen sind aber dann nicht mehr intern, wenn in anderen Schriftstücken (z.B. in Anträgen oder Begründungen von Zwangsmitteln) oder im Rahmen einer Vernehmung auf sie Bezug genommen wird.

Sachverhalt