15.2.5 Ausschluss des Zeugenbeistands, § 68b Abs. 1 Satz 3, 4 StPO

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Ein Zeugenbeistand kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen wird.

Besonders kritisch kann hierbei eine mehrfache Beistandschaft sein.

Bei einer Kontaktvermittlung zwischen dem Zeugenbeistand und dem Zeugen durch Dritte, insbesondere dem Arbeitgeber, liegt das Auswahlrecht ausschließlich beim Zeugen und eine autonome Auswahl des Beistands ist nicht zuletzt für die Begründung des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen Zeuge und Beistand elementar.

Sachverhalt

Gegen A werden bei der Staatsanwaltschaft München II Ermittlungen wegen des Verdachts eines Vergehens gem. § 266a StGB geführt. A ist Geschäftsführer der M GmbH & Co. KG. Grundlage dieser Ermittlungen war zunächst eine Kontrollmaßnahme des Hauptzollamts Nürnberg am 15.02. nach dem . Während dieser Kontrolle wurden die Ausweisdokumente von sieben mutmaßlich scheinselbständig tätigen Kommanditisten der M GmbH & Co. KG einbehalten und diese wurden für den Folgetag vorgeladen. Die Vorladung erfolgte in Abwandlung eines Formblatts, bei welchem die vorgesehene Folge, nämlich bei der Ausländerbehörde zu erscheinen, durch eine Terminsmitteilung für eine Vernehmung beim Hauptzollamt ersetzt wurde. Dieser Vernehmungstermin wurde für den folgenden Tag auf 8:00 Uhr festgesetzt.