15.2.6 Zeuge mit Einschränkungen bei den Feststellungen zur Person (Zeugenschutz)

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Um den Zeugen zu schützen, stellt die StPO mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Diese reichen über die Modifizierung der Angaben des Zeugen zu seinem Wohnort bis hin zur Möglichkeit, nur dann Angaben zur früheren Identität zu machen, wenn der Zeuge beispielsweise in ein sogenanntes Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurde.

Bei verdeckten Ermittlern kann deren Identität durch eine Sperrerklärung geschützt werden.

Die audiovisuelle Vernehmung kommt als Zeugenschutz ebenfalls in Betracht, da diese dazu verwendet werden kann, eine Befragung des Zeugen zu ermöglichen, ohne dass der Zeuge im Sitzungssaal körperlich präsent sein muss.

Sachverhalt