15.2.7 Feststellungen zum Vorliegen des Zeugnisverweigerungsrechts von Angehörigen des Beschuldigten (§ 52 StPO) - Verlöbnis

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

Das Gericht muss aufklären, ob die Voraussetzungen eines Verweigerungsrechts vorliegen.

Zur Überprüfung eines Verlöbnisses kann der Vorsitzende nach einem Verlobungsring oder dem Datum sowie Ort und Rahmen des Verlöbnisses fragen.

Treten unterschiedliche Ansichten über das Vorliegen der Voraussetzungen über ein Verweigerungsrecht zwischen Gericht und Zeugen zu Tage, so liegt es nahe, von der Notwendigkeit der Beiordnung eines Zeugenbeistands auszugehen.

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegt zur Last, unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. In der Wohnung, die der Angeklagte zusammen mit Frau Z bewohnte, wurde anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung eine Marihuanaplantage aufgefunden, die seitens der Polizeikräfte abgeerntet wurde. Frau Z soll im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen werden. Sie ruft bei Gericht an und teilt mit, dass sie sich zwischenzeitlich mit dem Angeklagten verlobt habe und nicht aussagen möchte. Das Gericht lädt die Zeugin nicht ab, sondern lässt ihr seitens der Geschäftsstelle mitteilen, dass sie trotzdem zu erscheinen habe.

Der Vorsitzende stellt der Zeugin nun Fragen zum Zeitpunkt und Zustandekommen des Verlöbnisses. Er möchte den Verlobungsring sehen. Darf er dies oder muss er dies sogar?

Lösung

Zeugnisverweigerungsrecht

Gemäß § 52 Abs. 1 StPO sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt: