Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Hiergegen hat der Staatsanwalt Berufung eingelegt. Zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht als Berufungsgericht ist der Angeklagte, der ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen eines etwaigen Ausbleibens geladen war, nicht erschienen; sein Ausbleiben war nicht entschuldigt. Das Landgericht hat hierauf über die Berufung des Staatsanwalts verhandelt und in seinem Urteil die Strafe unter Abänderung des Ersturteils auf ein Jahr Zuchthaus erhöht.
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