BVerfG - Beschluß vom 31.01.1973
2 BvR 454/71
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StGB § 201 § 298 § 353d ;
Fundstellen:
BVerfGE 34, 239
AP Nr. 20 zu Art. 2 GG
BayVBl 1973, 379
DÖV 1973, 274
DVBl 1973, 359
JuS 1973, 509
JZ 1973, 504
MDR 1973, 477
NJW 1973, 891
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 03.05.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Qs 86/71

Unzulässigkeit der Verwertbarkeit heimlicher Tonbandaufnahmen

BVerfG, Beschluß vom 31.01.1973 - Aktenzeichen 2 BvR 454/71

DRsp Nr. 1994/2825

Unzulässigkeit der Verwertbarkeit heimlicher Tonbandaufnahmen

»1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebeso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.2. Damit ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, daß in Fällen, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten, auch das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme im Strafverfahren zurücktreten muß.«

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StGB § 201 § 298 § 353d ;

Gründe:

A. I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit der Verwertung einer heimlich aufgenommenen privaten Tonbandaufnahme in einem Ermittlungsverfahren, das gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Steuerhinterziehung, des Betrugs und der Urkundenfälschung geführt wird.

1. Dem Verfahren liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: