OLG Hamburg - Beschluß vom 31.12.1981
1 Ws 372/81
Normen:
StPO § 145 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 172

OLG Hamburg - Beschluß vom 31.12.1981 (1 Ws 372/81) - DRsp Nr. 1996/22169

OLG Hamburg, Beschluß vom 31.12.1981 - Aktenzeichen 1 Ws 372/81

DRsp Nr. 1996/22169

»1. Ein Verschulden des Verteidigers i.S. des § 145 Abs. 4 StPO kann auch darin liegen, daß er sich aus für andere Prozeßbeteiligte nicht erkennbaren gesundheitlichen Gründen zur Unzeit aus der Hauptverhandlung entfernt. 2. Im Verfahren nach § 145 Abs. 4 StPO kann zur Überprüfung der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung des Verteidigers angeordnet werden.«

Normenkette:

StPO § 145 Abs. 4 ;
Fundstellen
NStZ 1982, 172