BayObLG - Beschluß vom 17.09.1981
RReg 2 St 288/81
Normen:
StPO §§ 217, 218, 329 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 172

BayObLG - Beschluß vom 17.09.1981 (RReg 2 St 288/81) - DRsp Nr. 1996/21742

BayObLG, Beschluß vom 17.09.1981 - Aktenzeichen RReg 2 St 288/81

DRsp Nr. 1996/21742

»Wird der Verteidiger unter Nichteinhaltung der Ladungsfrist zur Berufungshauptverhandlung geladen, so ist die Revision begründet, wenn ein rechtzeitig gestellter Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist und das Urteil - wegen Abwesenheit des Verteidigers - auf diesem Verfahrensverstoß beruht. In der Durchführung der Hauptverhandlung und der Verkündung des Verwerfungsurteils kann die Ablehnung des Aussetzungsantrages gesehen werden.«

Normenkette:

StPO §§ 217, 218, 329 ;
Fundstellen
NStZ 1982, 172